Reisebedingungen für Pauschalreisen
von Autobus Stoss GmbH (Stand 2010)
1. Abschluss des Reisevertrages
1.1. Der Reisevertrag soll schriftlich mit den Formularen des Reiseveranstalters (Reiseanmeldung und Reisebestätigung)
einschließlich sämtlicher Abreden, Nebenabreden und Sonderwünschen geschlossen werden. Bei Vertragsschluss oder
unverzüglich danach ist dem Reisenden die vollständige Reisebestätigung auszuhändigen. Dazu ist der Reiseveranstalter bei
kurzfristigen Buchungen, weniger als sieben Werktage vor Reisebeginn, nicht verpflichtet. Ziffer 1.1. gilt auch für elektronische
Reiseanmeldungen, deren Zugang der Veranstalter dem Reisenden unverzüglich elektronisch bestätigt.
1.2. An die Reiseanmeldung ist der Reisende 10 Tage, bei elektronischer Reiseanmeldung 5 Tage, gebunden. Innerhalb dieser
Frist wird die Reise durch den Veranstalter bestätigt. Kurzfristige Buchungen zwei Wochen vor Reisebeginn und kürzer führen
durch die sofortige Bestätigung bzw. durch die Zulassung zur Reise zum Vertragsschluss.
2. Vermittelte Leistungen
Bei ausdrücklich und eindeutig im Prospekt, den Reiseunterlagen und in den sonstigen Erklärungen als vermittelt bezeichneten
Fremdleistungen ist der Veranstalter lediglich Reisevermittler. Bei diesen Reisevermittlungen ist eine vertragliche Haftung als
Vermittler ausgeschlossen, soweit nicht Körperschäden, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegen, Hauptpflichten aus dem
Reisevermittlervertrag betroffen sind, eine zumutbare Möglichkeit zum Abschluss einer Versicherung besteht oder eine
vereinbarte Beschaffenheit fehlt. Der Veranstalter als Vermittler haftet insofern grundsätzlich nur für die Vermittlung, nicht
jedoch für die vermittelten Leistungen selbst (vgl. §§ 675, 631 BGB). Für den Vertragsschluss gelten die Bestimmungen der
Ziffer 1. sinngemäß.
3. Zahlungen
3.1. Sämtliche Zahlungen (Anzahlung bzw. Restzahlung) des Reisenden sind nur nach Aushändigung des Sicherungsscheines
unter Beachtung der nachfolgenden Bestimmungen zu leisten.
3.2. Nach Abschluss des Reisevertrages ist eine Anzahlung in Höhe von 15 % des Reisepreises zur Zahlung fällig.
3.3. Der Restbetrag ist drei Wochen vor Reisebeginn Zug um Zug gegen Aushändigung der vollständigen Reiseunterlagen,
soweit für die Reise erforderlich und/oder vorgesehen (z. B. Hotelgutschein oder Beförderungsschein) zu zahlen.
3.4. Vertragsabschlüsse innerhalb von drei Wochen vor Reisebeginn verpflichten den Reisenden zur sofortigen Zahlung des
gesamten Reisepreises Zug um Zug gegen Aushändigung der vollständigen Reiseunterlagen, soweit für die Reise erforderlich
und/oder vorgesehen (z. B. Hotelgutschein oder Beförderungsschein).
3.5. Die Verpflichtung zur Aushändigung eines Sicherungsscheines besteht nicht, wenn die Reise nicht länger als 24 Stunden
dauert, keine Übernachtung einschließt und der Reisepreis 75 Euro nicht übersteigt.
4. Leistungen
4.1. Prospekt- und Katalogangaben sind für den Reiseveranstalter bindend. Hat sich der Reiseveranstalter im Prospekt
ausdrücklich Änderungen der Angaben und der Preise (siehe Prospekt/Katalog) vorbehalten, so kann der Veranstalter vor
Vertragsschluss eine konkrete Änderung der Prospekt- und Preisangaben erklären, wenn er den Reisenden vor
Reiseanmeldung hierüber informiert.
4.2. Die vertraglichen Leistungen richten sich, abgesehen von Ziffer 4.1., nach der bei Vertragsschluss maßgeblichen
Leistungsbeschreibung (Prospekt/Katalog) sowie den weiteren Vereinbarungen, insbesondere nach der Reiseanmeldung und
der Reisebestätigung.
5. Leistungsänderungen
5.1. Änderungen und Abweichungen einzelner Reiseleistungen vom Reisevertrag, die nach Vertragsabschluss notwendig
werden und vom Veranstalter nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur zulässig, soweit die Änderungen
oder Abweichungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen.
5.2. Eine zulässige Änderung einer wesentlichen Reiseleistung hat der Veranstalter dem Reisenden unverzüglich nach
Kenntnis vom Änderungsgrund zu erklären.
5.3. Im Fall der erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung kann der Reisende unentgeltlich vom Vertrag
zurücktreten oder stattdessen die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen anderen Reise verlangen, wenn der
Veranstalter in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus seinem Angebot anzubieten.
5.4. Für den Fall einer zulässigen Änderung bleiben die übrigen Rechte (insbesondere Minderung, Schadensersatz) unberührt.
6. Preisänderungen
6.1. Der Veranstalter kann vier Monate nach Vertragsschluss Preiserhöhungen bis zu 5 % des Gesamtreisepreises verlangen,
wenn nachweisbar und erst nach Vertragsabschluss konkret eintretend einer Erhöhung der Beförderungskosten, der Abgaben
für bestimmte Leistungen, wie Hafen- oder Flughafengebühren, oder einer Änderung der für die betreffende Reise geltenden
Wechselkurse Rechnung getragen wird. Auf den genannten Umständen beruhende Preiserhöhungen sind nur insoweit
zulässig, wie sich die Erhöhung ausgehend vom Beförderungs-, Abgaben- und Wechselkursanteil konkret berechnet auf den
Reisepreis auswirkt.
6.2. Eine Preiserhöhung kann nur bis zum 21. Tag vor dem vereinbarten Abreisetermin verlangt werden. Eine nach Ziffer 6.1.
zulässige Preisänderung hat der Veranstalter dem Reisenden unverzüglich nach Kenntnis vom Preiserhöhungsgrund zu
erklären.
6.3. Bei Preiserhöhungen nach Vertragsschluss um mehr als 5 % des Gesamtreisepreises kann der Reisende kostenlos
zurücktreten oder stattdessen die Teilnahme an einer anderen mindestens gleichwertigen Reise verlangen, wenn der
Veranstalter in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus seinem Angebot anzubieten.
6.4. Die Rechte nach Ziffer 6.3. hat der Reisende unverzüglich nach der Erklärung des Veranstalters diesem gegenüber geltend
zu machen.
7. Ersatzreisende
Der Reisende kann sich bis zum Reisebeginn durch einen Dritten ersetzen lassen, sofern dieser den besonderen
Reiseerfordernissen genügt und seiner Teilnahme nicht gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen
entgegenstehen und der Veranstalter der Teilnahme nicht aus diesen Gründen widerspricht. Der Reisende und der Dritte haften
dem Veranstalter als Gesamtschuldner für den Reisepreis und für die durch die Teilnahme des Dritten entstehenden
Mehrkosten, regelmäßig pauschaliert, auf 15,-- €, wobei es dem Reisenden und dem Dritten ausdrücklich gestattet ist, einen
niedrigeren oder keinen Mehraufwand nachzuweisen.
8. Rücktritt des Kunden – Nichtantritt der Reise
8.1. Nach dem jederzeit vor Reisebeginn möglichen Rücktritt ist der Reisende verpflichtet, grundsätzlich pauschal folgende
Entschädigungen ausgehend vom Gesamtreisepreis je nach Reiseart und Rücktrittszeitpunkt vor Reisebeginn zu zahlen:
Busreisen
Bis 30 Tage vor Reiseantritt 10 %
vom 29. bis 22. Tag vor Reiseantritt 20 %
vom 21. bis 15. Tag vor Reiseantritt 30 %
vom 14. bis 7. Tag vor Reiseantritt 50 %
ab dem 6. Tag vor Reiseantritt 75 %
Flugpauschalreisen (Linien- oder Charterflug)
Bis 30 Tage vor Reiseantritt 20 %
vom 29. bis 22. Tag vor Reiseantritt 30 %
vom 21. bis 15. Tag vor Reiseantritt 40 %
vom 14. bis 7. Tag vor Reiseantritt 50 %
ab dem 6. Tag und bei Nichtanreise 55 %
See- und Flusskreuzfahrten
Bis 30 Tage vor Reiseantritt 25 %
vom 29. bis 22. Tag vor Reiseantritt 40 %
vom 21. bis 15. Tag vor Reiseantritt 60 %
vom 14. bis 7. Tag vor Reiseantritt 70 %
ab dem 6. Tag und bei Nichtanreise 80 %
8.2. Maßgeblich für den Lauf der Fristen ist der Zugang der Rücktrittserklärung beim Veranstalter oder bei der Buchungsstelle.
Dem Reisenden wird der schriftliche Rücktritt empfohlen.
8.3. Dem Reisenden wird der Abschluß einer Reiserücktrittskostenversicherung empfohlen.
8.4. Dem Reisenden wird ausdrücklich der Nachweis gestattet, dass der Anspruch auf Entschädigung nicht entstanden oder die
Entschädigung wesentlich niedriger als die angeführte Pauschale sei.
9. Umbuchungen und Änderungen auf Verlangen des Reisenden
Verlangt der Reisende nach Vertragsschluss Änderungen oder Umbuchungen, so kann der Reiseveranstalter bei Vornahme
entsprechender Umbuchungen ein Bearbeitungsentgelt von 15,-- € verlangen, soweit er nach entsprechender ausdrücklicher
Information des Reisenden nicht ein höheres Bearbeitungsentgelt oder eine höhere Entschädigung nachweist, deren Höhe sich
nach dem Reisepreis unter Abzug des Wertes der von dem Reiseveranstalter ersparten Aufwendungen sowie dessen bestimmt,
was der Reiseveranstalter durch anderweitige Verwendung der Reiseleistungen erwerben kann.
10. Reiseabbruch
Wird die Reise nach Reisebeginn infolge eines Umstandes abgebrochen, der in der Sphäre des Reisenden liegt (z. B.
Krankheit), so hat er keinen Anspruch auf anteilige Erstattung des Reisepreises. Der Veranstalter verpflichtet sich aber bei den
Leistungsträgern die Erstattung ersparter Aufwendungen sowie erzielter Erlöse aus der Verwertung der nicht in Anspruch
genommenen Leistungen zu erreichen. Das gilt nicht, wenn völlig unerhebliche Leistungen betroffen sind oder wenn einer
Erstattung gesetzliche oder behördliche Bestimmungen entgegenstehen.
11. Kündigung bei schwerer Störung durch den Reisenden – Mitwirkungspflichten
11.1. Der Veranstalter kann den Reisevertrag fristlos kündigen, wenn der Reisende trotz Abmahnung erheblich weiter stört, so
dass seine weitere Teilnahme für den Veranstalter und/oder die Reiseteilnehmer nicht mehr zumutbar ist. Dies gilt auch, wenn
der Reisende sich nicht an sachlich begründete Hinweise hält. Dem Veranstalter steht in diesem Fall der Reisepreis weiter zu,
soweit sich nicht ersparte Aufwendungen und Vorteile aus einer anderweitigen Verwertung der Reiseleistung(en) ergeben.
Schadensersatzansprüche im übrigen bleiben unberührt.
11.2. Der Reisende soll die ihm zumutbaren Schritte (z. B. Information des Veranstalters) unternehmen, um drohende
ungewöhnlich hohe Schäden abzuwenden oder gering zu halten.
12. Mindestteilnehmerzahl
12.1. Ist in der Beschreibung der Reise (Prospekt/Katalog) ausdrücklich und in der Reisebestätigung auf eine bestimmte
Mindestteilnehmerzahl und die Rücktrittserklärungsfrist (spätestens bis drei Wochen vor Reisebeginn) hingewiesen, so kann der
Veranstalter erklären, dass die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht und die Reise nicht durchgeführt wird.
12.2. Der Veranstalter wird dem Reisenden die Erklärung nach Ziffer 12.1. unverzüglich nach Kenntnis der nichterreichten
Teilnehmerzahl, spätestens bis drei Wochen vor Reisebeginn zugehen lassen.
12.3. Der Reisende kann die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen anderen Reise verlangen, wenn der Veranstalter in
der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus seinem Angebot anzubieten.
12.4. Der Reisende hat sein Recht nach Ziffer 12.3. unverzüglich nach Zugang der Erklärung des Veranstalters diesem
gegenüber geltend zu machen.
12.5. Macht der Reisende nicht von seinem Recht nach Ziffer 12.3. Gebrauch, so ist der vom Reisenden gezahlte Betrag
unverzüglich zurückzuerstatten.
13. Kündigung infolge höherer Gewalt
13.1. Erschwerung, Gefährdung oder Beeinträchtigung erheblicher Art durch bei Vertragsschluss nicht vorhersehbare
Umstände berechtigen beide Teile nach § 651 j Abs. 1 BGB zur Kündigung des Reisevertrages.
13.2. Entschädigungen und Abrechnungen ergeben sich aus § 651 j Abs. 2 BGB.
13.3. Der Veranstalter ist im Kündigungsfall zur Rückbeförderung verpflichtet, falls der Vertrag die Beförderung mit umfasst. In
jedem Fall hat er die zur Vertragsaufhebung erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen.
13.4. Informationspflichten des Veranstalters im Übrigen bleiben unberührt.
14. Reisemängel, Obliegenheiten des Reisenden, Rechte des Reisenden
14.1. Bei nicht vertragsgemäßen Reiseleistungen kann der Reisende Abhilfe (Mangelbeseitigung oder gleichwertige
Ersatzleistung) verlangen.
14.2. Reisemängel sind unverzüglich der örtlichen Vertretung des Veranstalters (im Regelfall der Busfahrer) oder bei dessen
Nichterreichbarkeit bzw. Fehlen beim Veranstalter direkt anzuzeigen, soweit dies dem Reisenden nicht wegen erheblicher
Schwierigkeiten unzumutbar ist (Telefon- und Faxnummern ergeben sich aus den Reiseunterlagen). Bei schuldhaftem
Unterlassen der Mängelanzeige stehen dem Reisenden keine Ansprüche auf Herabsetzung des Reisepreises zu.
14.3. Der Reisende ist verpflichtet, die ihm zumutbaren Schritte zu unternehmen, um evtl. Schäden gering zu halten.
14.4. Der Reisende kann selbst zur Abhilfe schreiten, wenn die Reise einen Mangel oder Mängel aufweist, er dem Veranstalter
eine angemessene Frist zur Abhilfe setzt und der Veranstalter bis zum Ablauf dieser Frist nicht für Abhilfe (vgl. Ziffer 14.1.)
sorgt. Der Reisende kann dann Ersatz seiner erforderlichen Aufwendungen verlangen. Keine Fristsetzung ist bei Verweigerung
der Abhilfe, bei besonderem Interesse des Reisenden an sofortiger Selbsthilfe erforderlich, ferner bei unverhältnismäßigem
Aufwand des Veranstalters.
14.5.1. Der Reisende kann den Reisevertrag kündigen, wenn die Reise durch den Reisemangel erheblich beeinträchtigt ist, er
dem Veranstalter eine angemessene Frist zur Abhilfe setzt und diese Frist nutzlos verstreicht. Die Fristsetzung ist nicht
erforderlich bei Unmöglichkeit der Abhilfe, Abhilfeverweigerung, wenn die sofortige Kündigung durch ein besonderes Interesse
des Reisenden gerechtfertigt ist oder wenn dem Reisenden die Reise infolge eines Mangels aus wichtigem und für den
Veranstalter erkennbarem Grund nicht zuzumuten ist.
14.5.2. Bei berechtigter Kündigung kann der Veranstalter für erbrachte oder zur Beendigung der Reise noch zu erbringende
Reiseleistungen nur eine Entschädigung verlangen (Berechnung nach § 651 e Abs. 3 BGB). Bei wertlosen („kein Interesse“ des
Reisenden) erbrachten oder zu erbringenden Reiseleistungen bestehen keine Entschädigungsansprüche.
14.5.3. Der Veranstalter hat nach Kündigung die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, für die Rückbeförderung zu sorgen und
die Mehrkosten zu tragen, wenn die Beförderung Bestandteil des Reisevertrages ist.
14.6. Der Reisende kann unbeschadet der Minderung oder der Kündigung Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen, es
sei denn, der Mangel beruht auf einem Umstand, den der Veranstalter nicht zu vertreten hat.
15. Haftungsbeschränkung
15.1. Die vertragliche Haftung des Veranstalters für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis
beschränkt,
15.1.1. soweit ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird, oder
15.1.2. soweit der Veranstalter für einen dem Reisenden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines
Leistungsträgers verantwortlich ist.
15.2. Gelten für eine von einem Leistungsträger zu erbringende Reiseleistung internationale Übereinkommen oder auf diesen
beruhende gesetzliche Bestimmungen, nach denen ein Anspruch auf Schadensersatz nur unter bestimmten Voraussetzungen
oder Beschränkungen geltend gemacht werden kann, so kann sich der Veranstalter gegenüber dem Reisenden auf diese
Übereinkommen und die darauf beruhenden gesetzlichen Bestimmungen berufen.
15.3. Für alle gegen den Veranstalter gerichteten Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung, die nicht auf Vorsatz
oder grober Fahrlässigkeit beruhen, haftet der Veranstalter bei Sachschäden bis 4000,-- €. Übersteigt der dreifache Reisepreis
diese Summe, ist die Haftung für Sachschäden auf die Höhe des dreifachen Reisepreises beschränkt. Diese
Haftungshöchstsummen gelten jeweils je Reisendem und Reise. Dem Reisenden wird in diesem Zusammenhang im eigenen
Interesse der Abschluss einer Reiseunfall- oder Reisegepäckversicherung empfohlen.
16. Ausschlussfrist und Verjährung
16.1. Ansprüche wegen mangelhafter Reiseleistung nach den §§ 651 c bis 651 f BGB – ausgenommen Körperschäden – hat
der Reisende innerhalb eines Monats nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Reise gegenüber dem Veranstalter
geltend zu machen, sofern nicht die Frist ohne eigenes Verschulden nicht eingehalten werden konnte.
16.2. Ansprüche des Reisenden im Sinne der Ziffer 16.1. – ausgenommen Körperschäden – verjähren grundsätzlich in einem
Jahr nach dem vertraglich vorgesehenen Reiseende. Die Verjährungsfrist von einem Jahr beginnt nicht vor Mitteilung eines
Mangels an den Veranstalter durch den Reisenden. Bei grobem „eigenem“ Verschulden sowie bei Arglist verjähren die in Ziffer
16.1. betroffenen Ansprüche in drei Jahren.
17. Pass-, Visa- und gesundheitspolizeiliche Formalitäten
17.1. Der Veranstalter unterrichtet grundsätzlich nur die Staatsangehörigen eines EU-Staates, in dem die Reise angeboten wird,
über die jeweils erforderlichen Einreisedokumente wie z. B. Pass und Visum (einschließlich der Fristen zur Erlangung dieser
Dokumente) und gesundheitspolizeiliche Formalitäten (Impfungen etc.) durch den dem Reisenden überlassenen Prospekt oder
vor Buchung bzw. vor Reisebeginn (einschließlich zwischenzeitlich eingetretener Änderungen).
17.2. Nach Erfüllung der Informationspflicht gemäß Ziffer 17.1. hat der Reisende selbst die Voraussetzungen für die
Reiseteilnahme zu schaffen, sofern sich der Veranstalter nicht ausdrücklich zur Beschaffung der Visa oder Bescheinigungen
etc. verpflichtet hat.
17.3. Kann die Reise infolge fehlender persönlicher Voraussetzungen für den Reisebeginn nicht angetreten, oder muß sie daher
nach Reiseantritt abgebrochen werden, so ist der Reisende hierfür verantwortlich, wenn dies allein auf sein schuldhaftes
Verhalten zurückzuführen ist (z. B. kein gültiges Visum oder fehlende Impfung). Insofern gelten die Ziffern 8. (Rücktritt des
Kunden – Nichtantritt der Reise) und 10. (Reiseabbruch) entsprechend.
Autobus Stoss GmbH
Wesermünder Straße 35
27432 Bremervörde
(Stand 2010)